In Bauwerkverträgen wird oft ein mehr oder weniger ausgeklügeltes Prozedere vereinbart, das insbesondere vom Werkunternehmer einzuhalten ist, wenn er eine Anpassung des Entgelts wünscht (auch die ÖNORM B 2110 tut dies seit jeher). In der Entscheidung 1 Ob 251/99i vom 27.10.1999 hat der OGH ausgesprochen, dass es auf die Einhaltung eines vereinbarten Prozederes nicht mehr ankommt, wenn die Vertragsänderung (bzw der Abschluss eines „Zusatzvertrages“) bereits abgeschlossen wurde, weil der entsprechende „Auftrag“ des Bauherren als Bestellung (Angebot auf Abschluss eines Werkvertrages) anzusehen ist und die Ausführung durch den Werkunternehmer als die schlüssige Annahme (womit der Vertrag perfekt ist). Diese Entscheidung (auf die in der folgenden Judikatur offensichtlich nur in 2 Ob 248/05t Bezug genommen wurde) ist offensichtlich der Praxis verborgen geblieben. Auch die Herausgeber der ÖNORM B 2110 negieren diese Rechtsprechung in den Ausgaben, die seit dieser Entscheidung ausgegeben wurden, indem sie weiterhin solche Prozeduren vorsehen (wenn auch seit der Ausgabe 2009 die angestrebten Folgen weit weniger einschneidend sind als davor).