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Grund- und Geländebruchsicherheit gelten bei Stützmauer grundsätzlich als stillschweigend mitvereinbart

JudikaturHermann WenuschZRB 2012, 51 Heft 1 v. 1.5.2012

ABGB § 922, ABGB § 923, ABGB § 924, ABGB § 1167

Bei einem Werkvertrag über die Errichtung einer Stützmauer gilt deren Grund- und Geländebruchsicherheit nach den Kriterien der §§ 922, 923 ABGB grundsätzlich als stillschweigend mitvereinbart.

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