ABGB § 1052, ABGB § 1170
Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt auch bei fehlender nötiger Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten.Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung - wenn auch im Rahmen von Sachkunde und Vertragstreue - im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen.