Leistungsänderungen kommen im Zuge der Erfüllung von Bauwerkverträgen laufend vor. Ihre Zulässigkeit bereitet sowohl im für öffentliche Auftraggeber maßgeblichen Vergaberecht als auch aus zivilrechtlicher Sicht Probleme. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit beiden Themenkreisen unter gleichzeitiger Beachtung unionsrechtlicher Aspekte.