Kurz und prägnant legt Art 8 Abs 1 GRC fest: „Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.“ Zusammen mit dem wortgleichen Art 16 Abs 1 AEUV wird damit ein eigenständiges Grundrecht auf Datenschutz auf europäischer Ebene verbürgt. Schon im ersten Absatz der Einleitung des hier besprochenen Werkes führt Marsch dazu aus, dass die grundrechtliche Verankerung des Datenschutzes durch die Volkzählungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die EGMR-Rechtsprechung und schließlich die Grundrechtecharta der EU den einfachgesetzlichen Regelungen jeweils zeitlich nachfolgte – was die Entwicklung aus deutscher Sicht durchaus zutreffend zusammenfasst. Ganz anders in Österreich, wo es bereits seit dem DSG 1978 ein nationales Grundrecht auf Datenschutz in Verfassungsrang gibt. Aufgrund dieser völlig unterschiedlichen Ausgangssituation wird der österreichische Leser in diesem Buch mit einer Diskussion konfrontiert, wie sie in dieser Form in Österreich überhaupt nicht geführt wurde.