Das Erkenntnis VfSlg 16.327/2001 betreffend die Aufhebung von § 126a BVergG ist von zentraler Bedeutung, sowohl in rechtsdogmatischer als auch politischer Hinsicht.Mit dem Bundesgesetz, BGBl I 125/2000 wurde das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG) insofern geändert, als ihm unter anderem folgende Bestimmung hinzugefügt wurde: