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Der VfGH und die Passivlegitimation gemäß Art 137 B-VG

AufsätzeChristoph Hofstätter**Assoz.Prof. Dr. Christoph Hofstätter, Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft, Universität Graz, Universitätsstraße 15, 8010 Graz, Österreich, <christoph.hofstaetter@uni-graz.at >.ZÖR 2021, 47 Heft 1 v. 15.3.2021

Die Professoren András Jakab und Sebastian Schmid haben (nicht nur mich) gefragt, welche ich für die gelungenste und welche für die misslungenste Entscheidung des VfGH seit 1920 halte. Was unter „gelungen“ oder „misslungen“ zu verstehen ist, wird von den beiden „bewusst nicht näher definiert“. Damit machen sie die Beantwortung schwieriger und (für mich) zugleich einfacher. Schwieriger, weil keine nähere Eingrenzung der allein in der amtlichen Sammlung mittlerweile auf über 20.000 Erkenntnisse und Beschlüsse angewachsenen Entscheidungen des VfGH erfolgt. Einfacher, weil ich nicht alle Entscheidungen überblicke oder gar gelesen habe und mir dementsprechend einen Weg zurechtlegen muss, wie ich überhaupt antworten kann. Gelegen kommt mir, dass zwar bei weitem nicht alle Entscheidungen gemäß Art 144, Art 140 oder Art 139 B-VG (um die in der Praxis häufigsten Verfahrensarten zu nennen) durch meine Hände gegangen sind, Entscheidungen gemäß Art 137 B-VG mir dagegen idealiter nicht entgangen sein dürften (im Gegenteil, ich habe auch sämtliche kausalgerichtlichen Entscheidungen des Reichsgerichts und des deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshofes ausgehoben).11Die folgenden Ausführungen beruhen auf meiner als Band 187 in der Reihe „Forschungen aus Staat und Recht“ veröffentlichten Habilitationsschrift Christoph Hofstätter, Die Kausalgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes (2020).

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