„Gelungenstes Erkenntnis“: VfSlg 2455/1952
Es steht heute außer Frage, dass das rechtsstaatliche Grundprinzip ganz gleichberechtigt im Kanon der Baugesetze der Bundesverfassung steht. Legten Art 1 und 2 B-VG diese „Sicherheit“ seit Anbeginn der Geltung des B-VG nur für die Demokratie, die Republik und den Bundesstaat nahe, so war der Wortlaut der Verfassung mit Blick auf den Rechtsstaat weit schweigsamer. Indes ist vom „Recht“ in Art 1 B-VG schon von allem Anfang an die Rede gewesen, aber eben in einem anderen Zusammenhang, jenem der Demokratie.