In vielen modernen Demokratien nimmt der Organkomplex der Gerichtsbarkeit eine herausragende Stellung im Gefüge der Staatsgewalten ein. Sofern nämlich eine Vollzugsangelegenheit nicht ohnedies Gerichtsorganen von der ersten bis zur höchsten Instanz zugewiesen ist, bleiben diese regelmäßig eine und vielfach auch die letzte anrufbare Streitschlichtungs- oder Kontrollinstanz in Bezug auf bzw wegen konkreter Handlungen von Organen anderer Staatsgewalten. Dieser weite und zugleich sensible Aktionsradius setzt nach modernem Staatsverständnis eine gleichsam herausragende Stellung von Gerichtsorganen zur Sicherstellung funktionsadäquater Objektivität voraus. Doch fällt die Überparteilichkeit staatlicher Organe nicht vom Himmel, sondern bedarf erst einer positivrechtlichen Festlegung und Konturierung. Die Verfassungsgeber vieler westlicher Demokratien entschieden sich vor diesem Hintergrund für eine Implementierung teils knapperer, teils detaillierterer Unabhängigkeitsgarantien, die jedenfalls für die Richter als gerichtliche Hauptorgane im Rahmen der Ausübung rechtsprechender Tätigkeit gelten sollen.