The “State" as Addressee of European Union Law
Zusammenfassung Der Staat ist Adressat einer Vielzahl von EU-Verhaltensnormen. Es ist allerdings alles andere als klar, welche Akteure oder Verhaltensweisen unter den Begriff des „Staates“ zu subsumieren sind. Die Frage der Zurechenbarkeit zum Staat stellt sich sowohl bei der Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs von EU-Normen, die an den Staat gerichtet sind – der „Staat“ als Normadressat –, als auch bei der Frage der Haftung des „Staates“ für Fehlverhalten. In dieser Publikation wird die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH über die Jahrzehnte analysiert und herausgearbeitet, inwieweit organisatorische und funktionelle Gesichtspunkte für die Zurechnung zum Staat ausschlaggebend sind, wie sich die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Private zur Zurechenbarkeit verhält und welche Auswirkungen die Rechtsprechung auf die Kontroll- und Sanktionsmechanismen des EU-Rechts hat. Es wird aufgezeigt, dass es keine einheitlichen Begriffe wie „Staat“, „Verwaltung“, „Gericht“, „Betrauung“, „Kontrolle“ usw gibt, die für das gesamte EU-Recht Gültigkeit beanspruchen könnten. Gegenteilig werden, bei genauerer Betrachtung der jeweiligen staatengerichteten Normen, unterschiedliche Begriffsgehälter aufgezeigt. Die Veränderung der Rechtsprechung führt zu einer Ausweitung des Staatsbegriffs und zu einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Unionsrechts.