Zusammenfassung Ob und unter welchen Voraussetzungen das UWG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar ist, hängt davon ab, ob diese „im geschäftlichen Verkehr“ handeln. Darunter wird nach ständiger Rechtsprechung des OGH jede Tätigkeit verstanden, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt, im Gegensatz zur rein amtlichen oder rein privaten Tätigkeit. Diese Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung wurde eine Zeit lang nach rein formalen Kriterien, daher nach den rechtstechnisch eingesetzten Mitteln, getroffen. In jüngster Zeit ist der OGH jedoch davon wieder abgewichen und zu seiner früheren Unterscheidung nach der Zielsetzung der Tätigkeit zurückgekehrt. Der vorliegende Beitrag kritisiert diese Rechtsprechung hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben der UGP-RL und weist dabei insbesondere auf dadurch entstehende Rechtsschutzlücken sowie die funktionale Auslegung des UWG hin.