Zusammenfassung Der vorliegende Beitrag skizziert die jüngst ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Verwaltungsstrafrecht, welches dadurch charakterisiert ist, dass das Unionsrecht idR der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung die Bestimmung der Sanktionen, die bei Verstößen gegen das Unionsrecht zur Anwendung kommen sollen, überlässt. Dieser Gestaltungsspielraum entspricht der Organisations- und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Dennoch ergeben sich für den nationalen Gesetzgeber Einschränkungen durch das im Unionsrecht verankerte Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Grundfreiheiten und Grundrechte des Unionsrechts. Es ist zu beobachten, dass der EuGH vor allem die Verhältnismäßigkeit nationaler Sanktionssysteme immer öfter konkret prüft. Aber auch Antworten auf grundlegende Fragen des Verwaltungsstrafrechts, wie das Legalitätsprinzip oder die Reichweite richterlicher Untersuchungspflicht, finden sich in der rezenten Luxemburger Rechtsprechung.