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Das Verwaltungsstrafrecht in der Rechtsprechung des EuGH

AufsatzMaria Berger , Alexander Pelzl**Hon.-Prof. Dr. Maria Berger, Richterin am Gerichtshof der Europäischen Union, Gerichtshof der Europäischen Union, 2925 Luxemburg, Luxemburg, < Maria.Berger@curia.europa.eu >; Mag. Dr. Alexander Pelzl, Rechtsreferent im Kabinett von Frau Berger, Gerichtshof der Europäischen Union, 2925 Luxemburg, Luxemburg, < Alexander.Pelzl@curia.europa.eu >.Der vorliegende Beitrag gibt lediglich die persönliche Meinung der Autoren wieder.ZÖR 2018, 559 Heft 3 v. 1.9.2018

Zusammenfassung Der vorliegende Beitrag skizziert die jüngst ergangene Rechtsprechung des EuGH zum Verwaltungsstrafrecht, welches dadurch charakterisiert ist, dass das Unionsrecht idR der mitgliedstaatlichen Gesetzgebung die Bestimmung der Sanktionen, die bei Verstößen gegen das Unionsrecht zur Anwendung kommen sollen, überlässt. Dieser Gestaltungsspielraum entspricht der Organisations- und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Dennoch ergeben sich für den nationalen Gesetzgeber Einschränkungen durch das im Unionsrecht verankerte Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Grundfreiheiten und Grundrechte des Unionsrechts. Es ist zu beobachten, dass der EuGH vor allem die Verhältnismäßigkeit nationaler Sanktionssysteme immer öfter konkret prüft. Aber auch Antworten auf grundlegende Fragen des Verwaltungsstrafrechts, wie das Legalitätsprinzip oder die Reichweite richterlicher Untersuchungspflicht, finden sich in der rezenten Luxemburger Rechtsprechung.

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