Zusammenfassung Dass die Landesverfassungen für die Landesregierung das Ressortsystem einführen können, wird seit dem Jahr 1925 in Lehre und Rechtsprechung nicht mehr bestritten. Anhaltender Dissens besteht jedoch in der Beantwortung der Auslegungsfrage, ob dadurch die behördlichen Zuständigkeiten von der Landesregierung auf ihre Mitglieder verschoben werden oder ob die einzelnen Landesräte bloß ermächtigt werden, im Namen der Landesregierung zu entscheiden. Seit 50 Jahren sind die Fronten verhärtet: Die Lehre plädiert geschlossen für eine Delegation der Zuständigkeit und wirft der Judikatur vor, sich mit der Deutung als Mandat in Widersprüche zu verwickeln. Der Beitrag zeigt auf, dass die Rechtsprechung die besseren Argumente auf ihrer Seite hat. Die einschlägigen Rechtsvorschriften tragen einen Zuständigkeitsübergang nicht, der Antwortcharakter des Bundesverfassungsgesetzes über die Ämter der Landesregierungen legt ein Mandat nahe, und die der Rechtsprechung vorgeworfenen Inkonsistenzen lassen sich auflösen, wenn zwischen behördlicher Zuständigkeit und dem Recht auf den gesetzlichen Richter unterschieden wird.