Zusammenfassung Der EuGH hat mit dem Urteil C-137/14 (Kommission/DE) die Präklusionsvorschriften des deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für unionsrechtswidrig erklärt, weil sie mit den Vorgaben der UVP- und der Industrieemissions-Richtlinie nicht vereinbar sind. Beide Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, den Angehörigen der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu eröffnen. Es muss ihnen möglich sein, umweltrechtliche Genehmigungen zu bekämpfen, für die vor der Genehmigung eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Der vorliegende Beitrag untersucht, welche unmittelbaren Konsequenzen sich aus dem EuGH-Urteil für das österreichische Anlagenrecht ergeben, und stellt dar, wie der Gesetzgeber bislang auf die Rechtsprechung reagiert hat. Darüber hinaus wird der Frage nachgegangen, welche weiteren Entwicklungen im anlagenbezogenen Rechtsschutz infolge der Aarhus-Konvention zu erwarten sind.