Zusammenfassung Das Handlungsspektrum von Agenturen der Europäischen Union erstreckt sich zunehmend auch auf die internationale Ebene, wie die zahlreichen Amtssitzabkommen mit Mitgliedstaaten oder Arbeitsübereinkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen zeigen. In diesem Beitrag wird untersucht, ob Unionsagenturen über partielle, derivative und partikuläre Völkerrechtspersönlichkeit verfügen und ob dies in Einklang mit Unionsrecht und Völkerrecht steht. Fälle solcher Völkerrechtspersönlichkeit bleiben bisher zahlenmäßig beschränkt und haben Ausnahmecharakter.