Zusammenfassung Der Aufsatz zeigt, dass die Rechtsnatur und das daran angeknüpfte Fehlerkalkül der Verwaltungsverordnungen je nach Rechtsanwendungsorgan (ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof, nachgeordnete Verwaltungsorgane) verschieden sind. Die wichtigsten dogmatischen Thesen (Gleichsetzungsthese, Ausnahmethese, Gehorsamsthese) sind auch im Lichte dieser Spaltung zu verstehen. Dies verkompliziert zwar begrifflich die österreichische Rechtsdogmatik, da es aber einerseits aus dem geltenden positiven Verfassungsrecht folgt, und andererseits zu keiner Rechtsschutzlücke führt, gibt es keinen Grund (trotz allfälliger Kritik) die jetzige Dogmatik abzuändern.