Zusammenfassung Richter sind an das Gesetz gebunden, wobei das bindende Gesetz dasjenige ist, das prima facie als einschlägig erscheint. Die Annahme einer Alternativermächtigung des Richters zur Entscheidung nach Gutdünken ist rechtstheoretisch nicht erforderlich, mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, fernliegend und daher
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