Zusammenfassung Der Beitrag behandelt die Rolle des Sachverhalts bei der Rechtsanwendung. Das Recht als Sollens-Ordnung kann Tatsachen nur verarbeiten, indem es diese bei ihrem (Wieder-)Eintritt in das Rechtssystem normativ umwandelt. Der Autor deutet die Feststellung der Tatsachen in Form des Sachverhalts somit als verfahrensrechtlichen Teilrechtsakt: „Das Gericht sieht es als erwiesen an“. Der Sachverhalt ist freilich oft schon seinerseits geschichtet und wandelt normative Elemente in Tatsachen um. Diese mehrfache Wandlung ist fehleranfällig und führt zu einer Verschleierung der Verantwortung im Verhältnis der Behörde zum Sachverständigen, eine durchaus aktuelle Problematik. Eine mögliche Verbesserung liegt nicht in einer noch engeren Kooperation, sondern in der transparenten Trennung von Wissen und Wollen.