Zusammenfassung Nach Art 47 Abs 2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem „zuvor durch Gesetz errichteten Gericht“ verhandelt wird. Wie weit diese Verpflichtung zur Festlegung von Zuständigkeiten reicht, ob insbesondere vorgeschrieben ist, dass die gerichtsinterne Verteilung der anfallenden Rechtssachen auf Richter und Senate im Vorhinein durch generelle Norm geregelt sein muss, ist strittig. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das System der Geschäftsverteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union den aus Art 47 Abs 2 GRC resultierenden Verpflichtungen entspricht. Denn nur zum Teil ist durch das Verfahrensrecht des Gerichtshofs vorherbestimmt, welchem Berichterstatter und welchem Spruchkörper eine Rechtssache zugewiesen wird. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass sich im Hinblick auf die Geschäftsverteilung des Gerichtshofs aus dem geltenden Primärrecht keine weitergehende, über den status quo hinausreichende Verpflichtung ergibt.