Zusammenfassung Um funktionierenden Wettbewerb und Verbraucherwohlfahrt gewährleisten zu können ist eine umfassende Geltung des europäischen Wettbewerbsrechts unumgänglich. Neben privat agierenden Unternehmen müssen daher auch die Mitgliedstaaten an das Wettbewerbsrecht gebunden sein. Dies wird durch das Prinzip der Loyalität sichergestellt, das einen spezifisch wettbewerbsrechtlichen Inhalt kennt und sowohl primärrechtlich (Art 4 Abs 3 EUV, Art 106 Abs 1 AEUV) als auch sekundärrechtlich (zB VO 1/2003 ) verankert ist. Dabei sind Art 106 Abs 1 AEUV und VO 1/2003 als leges speciales gegenüber der lex generalis des Art 4 Abs 3 EUV anzusehen. In der Gerichtspraxis wird Art 4 Abs 3 EUV regelmäßig in Verbindung mit Art 101 AEUV über wettbewerbswidrige Übereinkünfte angewandt, während Art 106 Abs 1 AEUV häufig in Verbindung mit Art 102 AEUV über den Marktmachtmissbrauch zur Anwendung gelangt. Insgesamt ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu den wettbewerbsrechtlichen Loyalitätspflichten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union jegliche Maßnahmen zu unterlassen