Zusammenfassung Die Republik Österreich als Gesamtstaat muss sich vor dem EuGH auch für Vertragsverletzungen der Länder und Gemeinden verantworten.
Seite 55
Innerstaatlich wird diese Außenverantwortlichkeit der Republik durch Kostentragungs- und Ersatzvornahmeregelungen ausgeglichen. Der Fokus des (Verfassungs-) Gesetzgebers liegt dabei vor allem auf durch die Länder verursachten Unionsrechtswidrigkeiten. Allerdings können auch von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu setzende Handlungen mit dem Unionsrecht konfligieren. Dabei kann das Gemeindeaufsichtsrecht einen wichtigen Beitrag leisten, um entstandenen Konflikte (zugunsten des Unionsrechts) zu bereinigen. Unterlassen die Länder die Beseitigung von Unionsrechtswidrigkeiten durch Aufsichtsmittel, so geht die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht nach Feststellung einer Vertragsverletzung durch den EuGH auf den Bund über.