Zusammenfassung In der jüngeren Judikatur des EGMR lässt sich eine verstärkte Tendenz zur Rechtsfortbildung nachweisen. Der EGMR ist dabei bestrebt, den materiellen Gewährleistungsgehalt der EMRK anschlussfähig an – bestehende oder vermeintliche – internationale Trends zu halten. Die Bezugnahme auf internationale Rechtstexte erfolgt dabei ohne erkennbare Systematik, insbesondere spielt für den EGMR die Frage, ob alle Konventionsstaaten oder aber ob der beschwerdegegnerische Staat einem bestimmten völkerrechtlichen Vertrag angehört, keine Rolle.