Zusammenfassung Mit dem Vertrag von Lissabon erkennt die Union die in der Charta der Grundrechte niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze als
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Rechtsquelle an. Obwohl mit der Charta endlich ein geschriebener Grundrechtskatalog besteht, bestehen daneben die als allgemeine Rechtsgrundsätze entwickelten Unionsgrundrechte (Art 6 Abs 3 EUV) und wird nach dem Beitritt der EU zur EMRK zusätzlich diese die Union und ihre Organe als Rechtsquelle binden.