Zusammenfassung Mit der Bundes-Verfassungsnovelle 2008 wurde im B-VG im Dritten Hauptstück unter Punkt B „Gerichtsbarkeit“ Art 90a B-VG eingeführt. Nach dieser Bestimmung sind Staatsanwälte Organe der Gerichtsbarkeit und haben diese in Verfahren mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktion wahrzunehmen. Über die Bedeutung des Art 90a B-VG wird in der Wissenschaft heftig diskutiert. Während für die einen, entsprechend dem klaren und eindeutigen Wortsinn, der nicht weiters auszulegen ist, Staatsanwälte Organe der Gerichtsbarkeit sind, meinen die Vertreter der anderen Auslegungstheorie, dass unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und den in der Kommunikation herrschenden Sprachregeln, Staatsanwälte weiterhin Organe der Verwaltung sind. Die hier vorliegende Untersuchung greift diese wissenschaftliche Debatte auf, um die dahinter stehende Frage der wissenschaftlichen Auslegungsmethode näher zu analysieren und an Hand einer eigenen Standortbestimmung die Frage der Organeigenschaft der Staatsanwälte zu beantworten.