Zusammenfassung Mit der B-VG-Novelle BGBl I 2/2008 wurden auch die Mitwirkungsrechte der Länder beim Abschluss von Staatsverträgen neu geregelt. Seither ist es den Ländern ähnlich zu Art 23d Abs 2 B-VG möglich, den Bund mittels einer einheitlichen Stellungnahme zu binden, sofern der Staatsvertrag Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Art 16 B-VG erforderlich macht oder den selbständigen Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berührt. Diese Bestimmung wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf, wie beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen von einer einheitlichen Stellungnahme gesprochen werden kann sowie die Abgrenzung gegenüber Vorhaben, die unter das Regime des Art 23d B-VG fallen. Der vorliegende Beitrag geht diesen und anderen Fragen nach und vergleicht die österreichische Verfassungsrechtslage mit jener anderer europäischer Bundesstaaten.