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Zusammenfassung Nach Art 28 Abs 1 UAbs 2 der RL 95/46/EG nehmen die Datenschutz-Kontrollstellen ihre Aufgaben in „völliger Unabhängigkeit“ wahr. In Auslegung dieses lediglich sekundärrechtlich statuierten Erfordernisses (in Art 8 Abs 3 der EU-Grundrechte-Charta – dieser kommt nach Art 6 Abs 1 EUV gleicher Rang wie den Verträgen zu – findet sich das Attribut „völlig“ nicht) hat der EuGH am 09.03.2010, in großer Kammer und in völliger Abweichung von den Schlussanträgen, die Organisation der deutschen, zur Kontrolle des privaten Sektors berufenen Datenschutzbehörden als ungenügend beurteilt.