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Delegierte Rechtsetzung und Durchführungsrechtsetzung und das institutionelle Gleichgewicht der Europäischen Union

AufsatzThomas KröllZÖR 2011, 253 Heft 3 v. 7.9.2011

Zusammenfassung Der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon hat neben der Unterscheidung von Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzescharakter die delegierte Rechtsetzung in die Unionsrechtsordnung eingeführt und damit das bisherige, sich aus Art 202 und 211 EGV ergebende Konzept der Durchführung des Gemeinschaftsrechts grundlegend umgestaltet. Nunmehr kann zum einen der Unionsgesetzgeber gemäß Art 290 AEUV die Kommission in einem Gesetzgebungsakt ermächtigen, sog delegierte Rechtsakte, das sind Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zur Ergänzung oder Änderung des betreffenden Gesetzgebungsaktes, erlassen. Zum anderen können nach Art 291 AEUV sowohl der Unionsgesetzgeber als auch der Unionsrechtsetzer der Kommission, in Ausnahmefällen dem Rat, Befugnisse zur Durchführung des Unionsrechts übertragen, sofern ein einheitlicher Bedarf an einer einheitlichen Durchführung besteht. Die Kommission oder der Rat haben in diesem Fall Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Nach den Vorgaben der Art 290 und 291 AEUV kann ein und derselbe Rechtsakt nicht zugleich delegierter Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt sein.

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