Unterlassungsverpflichtungen zur Absicherung einer widmungskonformen Nutzung können nicht als Reallast verbüchert werden
Die Antragsteller begehrten ob dem verfahrensgegenständlichen Grundstück die Einverleibung einer als Reallast bezeichneten Verpflichtung zur Errichtung und Betreibung von Gewerbe-/Touristikbetrieben und Wohnungen/Appartements zu Ferienzwecken gemäß einer "Reallastvereinbarung" v 15.