OLG Hamm, 19.11.2013, 4 U 65/13
„buttonin“-Lösung
Unter „button-in“-Lösung versteht man landläufig die nach der Verbraucherrechte-RL bestehende Verpflichtung für Webshopbetreiber, dass der die Vertragserklärung auslösende „Bestellbutton“ mit „kostenpflichtige Bestellung“ zu bezeichnen ist. Die Bezeichnung „Bestellung abschicken“ ist der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ nicht gleichzusetzen.

