EuGH, 07.03.2013, C-607/11
live-Stream/ITV
Das Weiterverbreiten einer Fernsehsendung via Internet als Stream, bedarf der Zustimmung des Berechtigten, und zwar auch dann, wenn dies zeitlich ohne Verzögerung (ausg die technisch bedingt ist) erfolgt. Der sog „Live-Stream“, also jene Weiterleitung, die nicht zeitungebunden den Usern zur Verfügung gestellt wird, ist damit nicht automatisch vom ursprünglichen Senderecht umfasst.

