EuGH, 21.02.2013, C-561/11
„Dritter“ iSd GMVO
Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers nach Art 9 GMV, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, ist dahin auszulegen, dass Dritter auch ein Inhaber einer prioritätsjüngeren Marke sein kann, ohne dass zuvor diese jüngere Marke für nichtig erklärt werden müsste.

