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VG Schleswig, Beschluss 14.02.2013, 8 B 60,61/12 – anwendbares Datenschutzrecht für Facebook

JudikaturspiegelZIR-Slg 2013/88ZIR 2013, 170 Heft 3 v. 1.4.2013

VG Schleswig, 14.02.2013, 8 B 60/12
anwendbares Datenschutzrecht für Facebook

VG Schleswig, 14.02.2013, 8 B 61/12
anwendbares Datenschutzrecht für Facebook

Da Facebook Ireland Ltd die einzige Niederlassung der Facebook Inc in Europa ist, die am Datenverarbeitungsprozess beteiligt ist, findet irisches Datenschutzrecht Anwendung. Die Anwendung von Art 4 Abs 1c) RL 95/46/EG kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn bereits Art 4 Abs 1a) RL 95/46/EG für den konkreten Sachverhalt einschlägig ist. Die Anordnung auf Entsperrung von Konten von natürlichen Personen in Schleswig-Holstein, die alleine aufgrund der Nichtangabe oder nicht vollständigen Angabe von Echtdaten (insb Klarnamen) bei der Registrierung gesperrt wurden, ist rechtswidrig.

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