Normen: MSchG § 10 Abs 1, MSchG § 30, MSchG § 31, MSchG § 32, UWG § 9 Abs 3
Ein Löschungsanspruch wegen Doppelidentität besteht nur bei einer drohenden Funktionsbeeinträchtigung. Aufgrund eines Größenschlusses muss das umso mehr für den Löschungsgrund der (bloßen) Verwechslungsgefahr gelten.