Normen: DSG 2000 § 1, DSG 2000 § 7, DSG 2000 § 12 Abs 1, DSG 2000 § 17 Abs 1, DSG 2000 § 18 Abs 2, DSG 2000 § 21 Abs 2, ArbVG § 96, ArbVG § 96a
Ein Whistle Blowing Hinweisgebersystem ist am Maßstab der den Betroffenen zur Kenntnis gebrachten konzerninternen Verhaltensregeln datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Übermittlung von Daten an die Konzernmutter auf – entsprechend vordefinierte – schwere Missbrauchsfälle beschränkt bleibt.