LG Köln, 24.10.2012, 28 O 391/11
Haftung des Internetanschlussinhabers
Für Urheberrechtsverletzungen die via Internet begangen werden, besteht bereits dann keine Tätervermutung zulasten des Internetanschlussinhabers, wenn neben diesem auch andere Familienangehörige Zugriff auf den Internetzugang haben.