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BGH, Beschluss 16.08.2012, I ZB 2/12 – Streitwert bei unerbetener Werbe-Mail

JudikaturspiegelZIR-Slg 2013/48ZIR 2013, 94 Heft 2 v. 1.4.2013

BGH, 16.08.2012, I ZB 2/12
Streitwert bei unerbetener Werbe-Mail

Der Streitwert bei einer unerwünschten E-Mail-Werbung liegt unter 600 €, weil das Löschen der Daten des Versenders und das dauerhafte Blockieren einer E-Mail-Adresse nicht aufwendig ist.

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