IO: §§ 79, 82, 125, 184, 254 Abs 1 Z 1
EO: § 35
Bei Abweisung des Eröffnungsantrags durch das RekursG besteht ein Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters (Mohr, IO11 § 82 E 3; OLG Wien 6 R 140/24p mwN). Für die Entlohnung haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, jedoch beschränkt mit dem Wert der Insolvenzmasse, die bei Insolvenzaufhebung noch vorhanden war (RIS-Justiz RS0064872; 3 Ob 169/21f ua). Das InsolvenzG hat keine Ermächtigung zur Entnahme aus der Masse zu erteilen, sondern einen Leistungsbefehl gegen den Schuldner zu schaffen, ohne darin auf die genannte Haftungsbeschränkung Bedacht zu nehmen. Diese ist als nachträglich eintretende, den Anspruch gegebenenfalls ganz oder teilweise aufhebende Tatsache zu werten (3 Ob 169/21f). Es gelten die üblichen, unmittelbar anzuwendenden Entlohnungsregelungen, weshalb der Insolvenzverwalter Anspruch auf die - allenfalls zu mindernde oder zu erhöhende - Regelentlohnung hat. Letzteres könnte ua dann geboten sein, wenn es bis zur Beendigung länger dauerte, der Insolvenzverwalter daher einen größeren Teil seiner Pflichten erfüllen musste, jedoch wegen des Rekurses mit der Verwertung zuwartete und somit keine Erlöse erzielte.

