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Sanierungsplan, Ratenvereinbarung mit dem Schuldner und Bürgschaft

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2026/148ZIK 2026, 151 Heft 4 v. 31.8.2026

IO: §§ 151, 156

ABGB: §§ 1353, 1356, 1360, 1364, 1379

Die Insolvenz des Hauptschuldners stellt eine Ausnahme vom Subsidiaritätsprinzip der Bürgschaft dar. Der Gläubiger kann ungeachtet des Bestehens eines Pfandrechts (sofort) auf den Bürgen greifen. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne aus-

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