IO: §§ 151, 156
ABGB: §§ 1353, 1356, 1360, 1364, 1379
Die Insolvenz des Hauptschuldners stellt eine Ausnahme vom Subsidiaritätsprinzip der Bürgschaft dar. Der Gläubiger kann ungeachtet des Bestehens eines Pfandrechts (sofort) auf den Bürgen greifen. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne aus-

