Der Aufsatz spürt der (schlussendlich verneinten) Frage nach, ob im Strafverfahren gegen das Geschäftsführungsorgan einer insolventen Gesellschaft wegen §§ 156 ff StGB dem Insolvenzverwalter, einem Gläubiger oder sogar der Gesellschaft selbst die Geltendmachung von Quotenschäden als "Opfer" iSd § 65 Z 1 lit c StPO in einem Adhäsionsverfahren offensteht.

