Nach der Rechtsprechung des OGH sind Erstreckungsklauseln bei Drittpfandbestellungen uU gröblich benachteiligend iSd § 897 Abs 3 ABGB, es sei denn, der Drittpfandbesteller hat die Möglichkeit, die Haftung für Forderungen aus künftig abgeschlossenen Kreditverträgen zu beschränken. Der Beitrag stellt dar, wie diese Einschränkung der Pfandhaftung aus schuld-, sachen- und exekutionsrechtlicher Perspektive drittwirksam ausgestaltet werden kann.