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Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht einer Bank gegenüber Interzedenten

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2024/71ZIK 2024, 79 Heft 2 v. 30.4.2024

ABGB: §§ 447, 1346

KSchG: § 25c

Außerhalb der Hinweispflicht in Bezug auf Verbraucher sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären (vgl RIS-Justiz RS0026779). Diese haben vielmehr die erforderlichen Informationen grds selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen (RIS-Justiz RS0026488 [T9]). Dies gilt erst recht, wenn ein Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann (RIS-Justiz RS0026779 [T10]).

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