ABGB: §§ 447, 1346
KSchG: § 25c
Außerhalb der Hinweispflicht in Bezug auf Verbraucher sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären (vgl RIS-Justiz RS0026779). Diese haben vielmehr die erforderlichen Informationen grds selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen (RIS-Justiz RS0026488 [T9]). Dies gilt erst recht, wenn ein Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann (RIS-Justiz RS0026779 [T10]).