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Zur Akteneinsicht Dritter im Insolvenzverfahren

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2024/69ZIK 2024, 78 Heft 2 v. 30.4.2024

IO: §§ 252, 253 Abs 3

ZPO: § 219

Zur Akteneinsicht im Insolvenzverfahren - abgesehen von der durch Gläubigerschutzverbände - ist § 219 ZPO anwendbar. Beratungs- und Abstimmungsprotokolle sind allgemein von der Akteneinsicht ausgenommen, was auch für die Protokolle des Gläubigerausschusses gilt.

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