IO: §§ 252, 253 Abs 3
ZPO: § 219
Zur Akteneinsicht im Insolvenzverfahren - abgesehen von der durch Gläubigerschutzverbände - ist § 219 ZPO anwendbar. Beratungs- und Abstimmungsprotokolle sind allgemein von der Akteneinsicht ausgenommen, was auch für die Protokolle des Gläubigerausschusses gilt.