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Generell kein Revisionsrekurs bei Vollbestätigung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/42ZIK 2023, 39 Heft 1 v. 28.2.2023

IO: §§ 252, 260

ZPO: §§ 190, 192 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 2

Die Anfechtungsbeschränkungen des Zivilprozessrechts für Revisionsrekurse gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss ist daher ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0044101). In der Konstellation des "jedenfalls" unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein "außer-

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