Konträr zur hM, wonach eine Aufklärung des Bürgen nicht erforderlich sei, geht der Autor der Frage nach, ob sich nach geltendem Recht nicht doch Anhaltspunkte für generelle Aufklärungspflichten des Gläubigers ergäben. Auf der Grundlage von § 7 VKrG gelangt er zu dem Schluss, dass der bürgende Verbraucher generell über das jeder Bürgschaft immanente Risiko sowie gegebenenfalls über seine unzureichende Bonität aufzuklären sei.