Der Autor setzt sich eingehend mit dem Kooperationsmodell, das in der EuInsVO 2015 für Konzerninsolvenzen vorgesehen ist, auseinander. Er spricht sich dafür aus, den Koordinator rechtlich als gemeinsamen vertraglichen Beauftragten der beteiligten Verwalter einzuordnen, und vertritt, dass unter dieser Prämisse das Koordinationsverfahren als nützliches Instrument für grenzüberschreitende Konzerninsolvenzen eingesetzt werden könne.