Mit seiner Centros-Judikatur hat der EuGH bekanntlich die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass eine nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlagert, ohne eine Gesellschaftsform des Zuzugsstaats anzunehmen. Rechtlich wurde damit das Problem sogenannter "Scheinauslandsgesellschaften" auch in Staaten wie Österreich oder Deutschland virulent, deren IPR bis dato die gesellschaftsrechtliche Sitztheorie zugrunde lag. Solche Gesellschaften "bringen" also nunmehr zwar - zu einem mehr oder minder weitreichenden Grad - das Gesellschaftsstatut ihres Gründungsstaats "mit". Da ein (Haupt-)Insolvenzverfahren aber wegen des COMI-Prinzips (Art 3 EuInsVO 2015) im Zuzugsstaat zu eröffnen und folglich gem Art 7 EuInsVO 2015 auch das dortige Insolvenzrecht maßgeblich ist, hat vor allem die Frage nach der Abgrenzung von Gesellschafts- und Insolvenzstatut erhebliche praktische Bedeutung gewonnen.