1. Das BGBl I 2022/224 enthält Änderungen ua des 1. und 2. COVID-19-JuBG. Für Insolvenzverfahren bedeutsam ist die erneute Verlängerung des Geltungsbereichs von § 3 Abs 1 und 4 des 1. COVID-19-JuBG bis 30. 6. 2023. Damit sind weiter digitale Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen durch die Insolvenzgerichte möglich. Unverändert ist in Insolvenzverfahren dafür keine Zustimmung der Parteien erforderlich.