IO: § 141 Abs 2 Z 2
StGB: §§ 156, 161 Abs 1
Ein Sanierungsplanantrag ist absolut unzulässig, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist. Zwischen den der strafgerichtlichen Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida zugrundeliegenden Handlungen und dem anhängigen Insolvenzverfahren, konkret dem zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führenden Vermögensfall, ist ein (wirtschaftlicher) Zusammenhang zu verlangen. Die Verurteilung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer insolventen GmbH wegen betrügerischer Krida schlägt jedenfalls auf das Folgeinsolvenzverfahren über das eigene Vermögen des Straftäters durch.