IO: § 84 Abs 3, § 119 Abs 2
EO: § 68
Auf gerichtliche Veräußerungen durch das ersuchte ExekutionsG im Insolvenzverfahren sind die Bestimmungen der EO mit den in der IO ausdrücklich angeführten Abweichungen anzuwenden. Das Rechtsmittelverfahren über eine erfolglose Vollzugsbeschwerde richtet sich nach der EO. Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002371).