Seit einiger Zeit vertreten Abgabenbehörden zT den Standpunkt, dass Insolvenzverwalter in der Arbeitgeberinsolvenz verpflichtet seien, im Fall der Ausschüttung einer Quote an den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) die anteiligen Lohnabgaben im Zuge der Selbstberechnung an das Finanzamt abzuführen; eine Forderungsanmeldung unterbleibt. Diese Vorgangsweise hat bei Insolvenzverwaltern angesichts der damit verbundenen Haftungsgefahr erhebliche Unsicherheit hervorgerufen; der folgende Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, ob dem Abgabengläubiger insoweit eine Sonderstellung im Insolvenzverfahren zukommt.